360. Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und über die Ausbildung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz).
Berufsbezeichnung
Die Führung des gesetzlich geschützten akademischen Titels Mag. phil. (Magister der Philosophie) oder Mag. rer.nat. (Magister der Naturwissenschaften), ist in Österreich an ein Hochschulstudium gebunden.
Zur Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe'' oder "Psychologin'' ist ganz allgemein gemäß §1 des Psychologengesetzes jeder Absolvent der Studienrichtung Psychologie berechtigt. Jede andere Person darf weder diese Berufsbezeichnung noch eine andere Bezeichnung führen, die geeignet ist, den Titel eines Psychologen vorzutäuschen. Diese Bestimmung trägt dem Informationsbedürfnis der Konsumenten nach Transparenz und Deklaration psychologischer Tätigkeiten Rechnung. Ein Betroffener, der Hilfe bei einem Psychologen sucht, hat somit die Gewähr, dass sich nur jener als Psychologe bezeichnen darf, der das entsprechende Hochschulstudium absolviert hat.
Berufsbezeichnung Klinischer und Gesundheitspsychologe
Da das Psychologiestudium als solches nicht auf die Krankenbehandlung ausgerichtet ist, ist für Psychologen, die im Gesundheitsbereich arbeiten eine postgraduale Ausbildung vorgesehen. Der Gesetzgeber sieht im Interesse des Konsumenten weitere Regelungen der Kennzeichnung vor: Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß §3 Abs. 1 berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß §13 Abs. 5 die Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe“ oder Gesundheitspsychologin“ oder auch „klinischer Psychologe“ oder „klinische Psychologin“ zu führen.
Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist der Nachweis des Erwerbs von theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz. Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat im Umfang von zumindest 160 Stunden zu erfolgen, wobei die Inhalte der Klinischen Psychologie und Gesundheitspsychologie praxisorientiert vertieft werden. Im Rahmen der praktischen Kompetenz ist eine fachliche Tätigkeit von zumindest 1480 Stunden im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens zu absolvieren.
Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigten Personen zu führen.
Liste des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend
Auch in diesem Fall ist es Personen ohne die entsprechende Ausbildung verboten, diesen Titel oder einen ähnlichen, der die Qualifikation eines Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vortäuschen könnte, zu tragen. Die Verpflichtung Klinischer Psychologen und Gesundheitspsychologen, diesen Titel zu tragen, soll für den Klienten von vornherein Klarheit schaffen.
Berufspflichten der Klinischen- und Gesundheitspsychologen
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren beruf nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mir Vertretern ihrer oder einer anderen Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe können sie sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren genauen Anordnungen und unter ihrer ständigen Aufsicht handeln. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen psychologische Tätigkeiten nur mit der Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters anwenden. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sind verpflichte dem Behandeleden oder seinem gesetzlichen Vertreter alle Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt zu erteilen. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten wollen, haben diese Absicht dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere psychologische Versorgung sicherstellen kann. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten. |
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Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe darf lediglich den Namen des klinischen Psychologen oder auch Gesundheitspsychologen, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten. |
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Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden. |
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